Über uns

 

Über uns

Das Syrische Zentrum für Rechtstudien und Rechtforschung ist eine unabhängige nichtstaatliche und Nonprofit-Organisation, die sich für die Durchsetzung der Menschenrechte für das syrische Volk einsetzt sowie den Wiederaufbau der Rechtstruktur des syrischen Staates durch die Durchführung von Rechtstudien –Forschung.

Zusätzlich arbeiten wir daran, Gerechtigkeit für Opfer der Menschenrechtsverletzungen zu erreichen sowie die Verteidigung der für ihre Meinung und Gewissen Inhaftierten durch Rechtsbeistand.

Wir setzen uns dafür, all jene zur Verantwortung zu ziehen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, indem wir die all die nötigen Unterlagen bei den zuständigen Behörden einreichen und die syrischen Rechtanwälte und Rechtaktivisten dafür weiterbilden.

Damit wir diese Ziele erreichen können, üben wir Druck auf Regierungen und Entscheidungsträger sowie auf die Internationalen Comittees, um die öffentliche Meinung zu beeinflussen und dadurch die Menschenrechtsverletzungen zu stoppen und die Verbrecher in Syrien zur Verantwortung zu ziehen.

Wir streben die Verwirklichung dieser Ziele innerhalb einer Wertevorstellung wie Glaubhaftigkeit, Transparenz, Objektivität und Unabhängigkeit an.

Wir setzen uns dafür ein, die schwerwiegenden Verstöße aufzudecken, die in Syrien aufgetreten sind und immer noch vorkommen, und die Rechte von Überlebenden und syrischen Opfern zu verteidigen, wo immer sie sich befinden.

Wir sind unabhängig von politischen, parteipolitischen oder religiösen Einheiten und akzeptieren keine Unterstützung, die unserer Objektivität und Unabhängigkeit schaden könnte.

Wir verpflichten uns zur Objektivität bei der Aufdeckung von Verbrechen und Verstößen auf syrischem Boden unabhängig von der Quelle der Information, und wir verpflichten uns, ein hohes Maß an Genauigkeit bei der Sammlung von Beweismitteln sowie Integrität und Transparenz bei der Arbeit des Zentrums und bei allen von ihm herausgegebenen Veröffentlichungen, Berichten und Rechtsrecherchen aufrechtzuerhalten.

 Die Struktur des Zentrums besteht aus einem Verwaltungsrat, der sich aus Anwälten zusammensetzt:

Rechtsanwalt Anwar Al-Bunni,           dem Vorsitzenden + Geschäftsführer

Herr Samir Matar,                                  Protokollführer

Frau Ingrid Hoffmann                           dem Kassenwart

Rechtsanwalt Michel Shammas

Rechtsanwältin Reem Kessiri

Rechtsanwältin Rasha Shahbaz

Rechtsberater amjad Hammoud  

Yousif FAKER AL DEEN                        Direktor der Forschungsabteilung

und von einem Exekutivorgan:

– Exekutivdirektor

– Forschungskoordinator

– Finanz- und Verwaltungsbeauftragter

– Projektmanager.

Dabei wird vom Verwaltungsrat über den Jahresplan entschieden, sodass das Exekutivorgan ihn in die Realität umsetzt. Alle sechs Monate werden dem Verwaltungsrat fallbezogene Berichte und Finanzberichte vorgelegt, um ihn auf dem Laufenden zu halten und Entscheidungen zu treffen.

Und von einem internationalen Beratungsgremium:

 das Zentrum wird bei der Entscheidungsfindung unterstützt. In diesem Gremium befinden sich:

 – der deutsche Richterbund

 – das Zentrum für Menschenrechte- Kairo

– das Euro-mediterranen Netzwerk

 – der Schriftsteller Charles Klasman

– Professor Ziad Majed

Das Zentrum zeichnet sich durch folgende Punkte aus:

  • das Vorhandensein vertrauensvoller Beziehungen zu syrischen Organisationen sowie internationalen Organisationen und Gremien. Das Zentrum ist einzigartig in der Verteidigung der Inhaftierten und den internationalen Gerichtsakten, um die Verstöße zur Rechenschaft zu ziehen
  • Herausgabe von Rechtsrecherchen, die die Entscheidungsträger und die syrische Situation beeinflussen.
  • Genauigkeit der Informationen über Menschenrechtsverletzungen und die Fortsetzung der Feldarbeit in Syrien.
  • Die Unabhängigkeit der Mitglieder, Freiwilligen und Mitarbeiter des Zentrums von jeder politischen Partei oder Strömung.
  • Das Zentrum ist auf Menschenrechtsarbeit spezialisiert und konzentriert sich nur darauf.

 Das Zentrum arbeitet daran, seine Ziele innerhalb einer Strategie zu erreichen, die die folgenden Achsen umfasst:

  • Verteidigung von gewaltlosen politischen Gefangenen in Syrien: Fortsetzung und Unterstützung der Arbeit des Teams vor Ort in Syrien bei der Verteidigung von Häftlingen
  • Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht: Entwicklung eines Mechanismus und eines Aktionsplans für den Prozess der Erstellung von Gerichtsakten sowie der von Ihnen benötigten personellen und finanziellen Ressourcen, Schulung von Anwälten, Erhebung von Klagen bei Menschenrechtsverletzungen.
  • Rechtsrecherche und Verbreitung der Kultur der Menschenrechte
  • Öffentlichkeitsarbeit: Intensive Gestaltung der Website des Zentrums und die Entwicklung eines Medien- und Sensibilisierungsplans für Rechts- und Menschenrechtskonzepte. Daher konzentriert sich die Strategie des Zentrums darauf, diese Achsen zu unterstützen und größere Schritte in diese Richtung zu unternehmen, insbesondere
  • das Thema Rechenschaft und Rechtsrecherche. Daher wird das Zentrum die Fähigkeiten seiner internen Mitglieder unterstützen, damit sie Gerichtsakten erstellen können
  • Ausbau der Beziehungen zu Menschenrechtsorganisationen und Staatsanwälten in Europa, damit das Zentrum die von ihm erstellten Akten der Justiz vorlegen und Kriegsverbrecher sowie die Täter von Verbrechen gegen die Menschheit verfolgen kann, die sich innerhalb und Außerhalb Syriens sich befinden.
  • Die Rechtsforschung entwickeln, um einen vollständigen Überblick über alle rechtlichen und verfassungsrechtlichen Aspekte des zukünftigen syrischen Staates zu erhalten. Dieser wird den politischen Entscheidungsträgern vorgestellt und das syrische Volk wird darüber aufgeklärt.
  • Entwicklung von guten Beziehung zu nichtstaatlichen Geldgebern

Das Zentrum hat eine Vision von der Verwirklichung der Gerechtigkeit in Syrien mit einem Übergangsplan. Dieser Übergangsplan dient der Friedenkonsolidierung und ist unentbehrlich, um den zivilen Frieden wiederherzustellen und die Kriegsverbrecher sowie die Täter von Verbrechen gegen die Menschheit zur Rechenschaft zu ziehen. Es hat eine Vision, wie die Zukunft des syrischen Staates in Bezug auf seine Errichtung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, der Freiheit, der Gerechtigkeit und der Gleichheit rechtlich gestaltet werden kann.

     

„Das syrische Zentrum für juristische Studien und Forschungen e.V.“                             

Stand: Berlin, den 31.03.2017

Satzung des Vereins

  • 1 Name und Sitz
  • Der Verein führt den Namen “Das syrische Zentrum für juristische Studien und Forschungen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
  • Sitz des Vereins ist in der Stadt Berlin.
  • 2 Zwecke, Aufgaben und Ziele:

Zweck des Vereins ist die die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein ist selbstlos tätig und regierungsunabhängig; Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich:

  • Dokumentierung der Menschenrechtsverletzungen in Syrien.
  • Unterstützung der Meinungs- und Gewissensgefangenen in Syrien.
  • Förderung der Menschenrechte.

Das Zentrum stellt sich in Verfolgung dieser Zwecke und Ziele namentlich folgende Aufgaben:

  • Veröffentlichung von juristischen Studien und Forschungen über die Prinzipien der allgemeinen Menschenrechte und über die Übereinstimmung mit den Gesetzen, Entscheidungen und Befehle in Bezug auf diese Prinzipien.
  • Verteidigung der Meinungs- und Gewissensgefangenen vor den Gerichten und Veröffentlichung Ihrer Fälle.
  • Juristische Beratungsangebote für Gefangene und ihre Familien und sie juristisch zu unterstützen.
  • Überwachung und Dokumentierung der Menschenrechtsverletzungen insbesondere im Bereich der Meinungsfreiheit.
  • Veranstaltung von Seminaren und Workshops über die Menschenrechte und ihren juristischen Rahmen.
  • Schulungsangebote für Menschenrechtsaktivisten und Kooperationen zu anderen Menschenrechtsorganisationen zu unterhalten.
  • 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2015.

  • 4 Mitgliedschaft
  • Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Mitglieder dürfen keinen Organisationen angehören, die sich gegen die Ziele und Zwecke des Vereines wenden.
  • Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in eine Mitgliederliste.
  • Neben den ordentlichen Mitgliedern gibt es Fördernde- und Ehrenmitglieder. Diese haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  • Die Mitgliedschaft endet:
  • mit dem Tod des Mitglieds,

(b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand,

(c) durch Ausschluss aus dem Verein und Streichung aus der Mitgliederliste im Falle des § 4 Abs. 6.

  • Ein Mitglied, das in erheblichem Maß und vorsätzlich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss soll das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich angehört werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung (Siehe § 7 Abs. 3. lit. g). Macht das Mitglied innerhalb der Frist keinen Gebrauch vom Recht auf Berufung, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  • Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand bei Beendigung der Mitgliedschaft oder wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  • 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand,

(2) die Mitgliederversammlung.

  • 6 Vorstand
  • Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern:

– dem Vorsitzenden,

– dem Kassenwart

– Protokollführer

  • Der Verein wird gerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds an dessen Stelle.
  • Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Rücktritt eines der Mitglieder tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Bei Rücktritt von mehr als zwei Mitgliedern des Vorstandes werden für den gesamten Vereinsvorstand Neuwahlen ausgeschrieben.
  • Die Vorstandsmitglieder können für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene und tätigkeitsübliche Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung für Vorstandstätigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6a. Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung aller Versammlungen.
  • Der Vorstand hat das Recht Komitees zu Gründen.
  • Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und wacht über die Finanzen des Vereins.
  • Die einzelnen Aufgaben der Vorstandmitglieder sind wie folgt verteilt:
  1. Der Vorsitzende. Er wird mit einfacher Mehrheit vom Vorstand gewählt. Er hat die folgenden Aufgaben:
    1. bei allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes den Vorsitz zu führen. Die Mehrheit des Vorstandes kann eine andere Person mit dem Vorsitz der Mitgliederversammlung beauftragen.
    2. als Vorstandsleiter des Verein nach innen und außen zu wirken und die Entscheidung bei allen Unternehmungen der Vereinigung zu treffen unter Berücksichtigung der Satzung und etwaiger Bestimmungen der Mitgliederversammlung.
  • alle Treffen des Vorstandes einzuberufen.
  1. der Mitgliederversammlung gegenüber die Verantwortung für Unternehmungen des Vereins zu tragen.
  2. Autorisierung der den Verein betreffenden Ausgaben. (Siehe § 10 )
  1. Der Kassenwart. Er hat die folgenden Aufgaben:
    1. über alle zu entrichtenden Gebühren, Zahlungen des Vereins und Beitragsleistungen von Mitgliedern Buch zu führen und das Vereinskonto zu verwalten.
    2. schriftlich dem Vorstand einen jährlichen Rechenschaftsbericht des Vereins vorzulegen und Empfehlungen vorzubringen,
  • Dem Vorstand, aufgrund eines mehrheitlichen Beschlusses, einem außerordentlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
  1. aus der Kasse können nur Beträge entnommen werden, wenn der Vorsitzende und der Kassenwart das Auszahlungsformular unterschrieben haben.
  2. Der Kassenwart wird vom Vorstand entlastet.
  1. Der Protokollführer. Er hat die folgenden Aufgaben:
    1. über alle ordentlichen Unternehmungen des Vereins Schrift zu führen.
    2. jedes Treffen des Vorstandes zu protokollieren und zu dokumentieren.

 

 

  • 6b. Vorstandswahlverfahren:
  • Für die Wahl in den Vorstand kann jedes Mitglied kandidieren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Jeder Wähler wählt sechs Kandidaten. Die Liste der Kandidaten wird bei der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zur Wahl vorgelegt.
  • Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  • Der Vorstand tritt nach seiner Wahl zusammen und arbeitet ein Jahresprogramm aus, welches binnen 30 Tagen allen Mitgliedern vorgestellt wird. Dieses Programm bindet den Vorstand in seiner Tätigkeit.
  • Der Vorstand ist verpflichtet, dieses Programm zu verfolgen und dafür zu sorgen, dass es innerhalb eines Jahres ausgeführt wird. Abweichungen von diesem Programm können zu einem Misstrauensvotum von Seiten der beschlussfähigen Mitgliederversammlung führen, bei dessen für den Vorstand negativem Ausgang der Vorstand als Ganzes zurücktritt und Neuwahlen ausgeschrieben werden müssen. Der Misstrauensantrag muss in einer eigenes dafür einberufenen (besser: außerordentlichen Mitgliederversammlung) Sondermitgliederversammlung vorgebracht werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder plus eins anwesend sind (50 +1absolute Mehrheit). Die Mitglieder müssen zehn (10) Tage vorher schriftlich unter genauer Angabe der Gründe des Misstrauensantragstellers darüber informiert werden. Das ausgesprochene Misstrauen muss sich gegen die Arbeit des gesamten Vorstandes richten und nicht gegen einzelne Mitglieder des Vorstandes. Für die Annahme des Misstrauensantrages genügt die einfache Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Wenn der Misstrauensantrag die Zustimmung der Mitgliederversammlung findet, werden von derselben Mitgliederversammlung Zeit und Ort der Neuwahlen festgelegt.
  • 7 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch eine persönliche Einladung schriftlich an die zu letztbekannte Anschrift der Mitglieder, oder per E-mail einzuberufen.
  • Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltplans für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Einen Entwurf für das Jahresprogramm zu fertigen.
    3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung,
    4. Wahl des Vorstandes,
    5. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    7. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  • Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder.
  • Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe es fordern.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  • 8 Verpflichtungen und Rechte der Mitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, der Vereinssatzung zu folgen, sich entsprechend den Zwecken und Zielen des Vereins zu verhalten und an den Veranstaltungen möglichst regelmäßig teilzunehmen.

(2) Bei den Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder Rede- und Wahlrecht.

(3) Jedes Mitglied ist an die Beschlüsse der verschiedenen Vereinsgremien gebunden.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von ihm übernommenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

  • 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

  • 10 Finanzen

Der Verein finanziert sich durch:

(1) Mitgliederbeiträge. Der monatliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der monatliche Mitgliederbeitrag kann in bestimmten Fällen (Schüler und Studenten) vom oben genannten Betrag abweichen.

(2)  Spenden von Mitgliedern, Förderern und Freuden des Vereines und anderen Institutionen.

(3) Sämtliche Vermögenswerte des Vereins sind kein Privateigentum, sondern allgemeiner Vereinsbesitz.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  • 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1)  Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Bildung und Erziehung.